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1.die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Angebote gemacht wurden,
2.die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 und 7 und 8 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Angebote gemacht wurden,
3.die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 und 8 bis 10,
4.die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die Erhebung nach § 99 Absatz 10,
5.die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 bis 10,
6.die Träger der freien Jugendhilfe für Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie eine Beratung nach § 28 oder § 41 betreffen, nach § 99 Absatz 8, soweit sie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Absatz 1 oder Absatz 3 sind, und nach § 99 Absatz 3, 7 und 9,
7.Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 AdVermiG aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 1 AdVermiG sowie anerkannte Auslandsvermittlungsstellen nach § 4 Absatz 2 Satz 3 AdVermiG aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 AdVermiG gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 1 sowie gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2a für die Zahl der ausgesprochenen Annahmen und gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2b für die Zahl der vorgemerkten Adoptionsbewerber,
Nummer 7 neugefasst durch G vom 12. 2. 2021 (BGBl. I S. 226).
8.die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7.
Nummer 8 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
2 Die Auskunftspflichtigen für Erhebungen nach § 99 Absatz 7c werden durch Landesrecht bestimmt.
Satz 2 angefügt durch G vom 2. 10. 2021 (BGBl. I S. 4602).
(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 3, 7, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffentlichen Jugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflichtigen.
Absatz 3 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
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