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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 42 SGB XI, Kurzzeitpflege

(1)1 Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. 2 Dies gilt:

  • 1.für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
  • 2.in sonstigen Krisensituationen oder anderen Situationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).

Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).

(2)1 Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf 8 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. 2 Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1 774 EUR 1 im Kalenderjahr. 3 Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1 612 EUR 1 aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3 386 EUR 1 im Kalenderjahr erhöht werden. 4 Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet. 5 Auf den in Satz 3 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 1 612 EUR 1 findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.

Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424). Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 1999 (BGBl. I S. 1656), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2. Satz 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 3 angefügt durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl. I S. 2222), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 4 gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424), bisheriger Satz 5 wurde Satz 4. Satz 4 angefügt durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl. I S. 2222). Satz 5 angefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).

(3)1 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. 2 § 34 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. 3 Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 v. H. des Entgelts zuschussfähig. 4 In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.

Absatz 3 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874). Satz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246) und G vom 17. 12. 2014 (BGBl. I S. 2222).

Absatz 4 gestrichen durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155 in Verb. mit Nr. 359) (1. 7. 2024).

1 Vgl. zu den Leistungsbeträgen ab 1. 1. 2025 Bekanntmachung der ab dem 1. 1. 2025 geltenden benannten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sowie weiterer Beträge nach dem SGB XI [PVLbBek].

Zu § 42 siehe § 42 SGB XI Ziff. 1..


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