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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 107 SGB XI, Löschen von Daten

(1)1 Für das Löschen der für Aufgaben der Pflegekassen und ihrer Verbände gespeicherten personenbezogenen Daten gilt, dass

  • 1.die Daten nach § 102 spätestens nach Ablauf von 10 Jahren,
  • 2.sonstige Daten aus der Abrechnung pflegerischer Leistungen (§ 105), aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 79), aus Prüfungen zur Qualitätssicherung (§§ 112, § 113, § 114, § 114a, § 115 und § 117) und aus dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen (§§ 72 bis § 74, § 85, § 86 oder § 89) spätestens nach 2 Jahren
  • Nummer 2 neugefasst durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl. I S. 2320), geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).

zu löschen sind. 2 Die Fristen beginnen mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Leistungen gewährt oder abgerechnet wurden. 3 Die Pflegekassen können für Zwecke der Pflegeversicherung Leistungsdaten länger aufbewahren, wenn sichergestellt ist, dass ein Bezug zu natürlichen Personen nicht mehr herstellbar ist.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).

(2) Im Falle des Wechsels der Pflegekasse ist die bisher zuständige Pflegekasse verpflichtet, auf Verlangen die für die Fortführung der Versicherung erforderlichen Angaben nach den §§ 99 und § 102 der neuen Pflegekasse mitzuteilen.


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