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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 67 SGB XII, Leistungsberechtigte

1 Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. 2 Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des SGB VIII und SGB IX gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).


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