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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe
§ 138 SGB XII, Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des 3. Pflegestärkungsgesetzes
§ 138 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
1 Einer Person, die am 31. 12. 2016 einen Anspruch auf Leistungen nach dem 7. Kapitel in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung hat, sind die ihr am 31. 12. 2016 zustehenden Leistungen über den 31. 12. 2016 hinaus bis zum Abschluss des von Amts wegen zu betreibenden Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des Pflegegrades und des notwendigen pflegerischen Bedarfs nach § 63a in der ab dem 1. 1. 2017 geltenden Fassung weiter zu gewähren. 2 Soweit eine Person zugleich Leistungen nach dem SGB XI in der ab dem 1. 1. 2017 geltenden Fassung erhält, sind diese anzurechnen. 3 Dies gilt nicht für die Zuschläge nach § 141 Absatz 2 SGB XI sowie für den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. 4 Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. 1. 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem 7. Kapitel in der ab dem 1. 1. 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, geringer sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die nach Satz 1 gewährten höheren Leistungen nicht vom Leistungsbezieher zu erstatten; § 45 SGB X bleibt unberührt. 5 Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. 1. 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem 7. Kapitel in der ab dem 1. 1. 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, höher sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die Leistungen rückwirkend nach den Vorschriften des 7. Kapitels in der ab dem 1. 1. 2017 geltenden Fassung zu gewähren.
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