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SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 94 SGG, [Rechtshängigkeit]

1 Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. 2 In Verfahren nach dem 17. Titel des GVG wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Satz 2 angefügt durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl. I S. 2222).

Absätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl. I S. 2809).


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