Category Image
Gesetze

SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 98 SGG, [Verweisung bei sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit]

§ 98 neugefasst durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl. I S. 2809).

1 Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, § 17a und § 17b Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 GVG entsprechend. 2 Beschlüsse entsprechend § 17a Absatz 2 und 3 GVG sind unanfechtbar.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.