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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 139 SGG, [Berichtigung des Tatbestandes]

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen 2 Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

Absatz 1 geändert durch G vom 3. 12. 1976 (BGBl. I S. 3281).

(2)1 Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. 2 Der Beschluss ist unanfechtbar. 3 Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. 4 Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 5 Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.

(3) Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Absatz 3 angefügt durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl. I S. 837).


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