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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 165 SGG, [Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens]

1 Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. 2 § 153 Absatz 2 und 4 sowie § 155 Absatz 2 bis 4 finden keine Anwendung.

Satz 2 angefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50).


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