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SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 194 SGG, [Mehrere Kostenpflichtige]

1 Sind mehrere Beteiligte kostenpflichtig, so gilt § 100 ZPO entsprechend. 2 Die Kosten können ihnen als Gesamtschuldnern auferlegt werden, wenn das Streitverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.


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