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§ 152b StGB, Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion

Überschrift geändert durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl. I S. 333).

(1) Wer eine der in § 152a Absatz 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft.

Absatz 1 geändert durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl. I S. 333).

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren zu erkennen.

(4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten und sonstige Karten,

  • 1.die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und
  • 2.durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

Absatz 4 geändert durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl. I S. 333).

(5)§ 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 gelten entsprechend.


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