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§ 186 StGB, Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 186 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600) und G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 441).


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