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StGB – Strafgesetzbuch

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§ 310 StGB, Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens

(1) Wer zur Vorbereitung

  • 1.eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Absatz 1 oder des § 309 Absatz 2,
  • 2.einer Straftat nach § 308 Absatz 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,
  • 3.einer Straftat nach § 309 Absatz 1 oder
  • 4.einer Straftat nach § 309 Absatz 6
Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren, in den Fällen der Nummer 2 und der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 ist der Versuch strafbar.


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