Category Image
Gesetze

TPG – Transplantationsgesetz

Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG)
Sonstige
Navigation
Navigation

TPG – Transplantationsgesetz



§ 15 TPG, Aufbewahrungs- und Löschungsfristen

(1) Die Aufzeichnungen über die Beteiligung nach § 4 Absatz 4, über die Aufklärung nach § 4a Absatz 2, zur Feststellung der Untersuchungsergebnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3, zur Aufklärung nach § 8 Absatz 2 Satz 4, auch in Verb. mit § 8a Satz 1 Nummer 4, § 8b Absatz 1 und 2, § 8c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 2 und 3 und zur gutachtlichen Stellungnahme nach § 8 Absatz 3 Satz 2 sowie die Dokumentationen der Organentnahme, -vermittlung und -übertragung und die nach § 10a erhobenen Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung sind, soweit § 15h nichts anderes bestimmt, 30 Jahre aufzubewahren, um eine lückenlose Rückverfolgung der Organe zu ermöglichen.

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601), G vom 11. 10. 2016 (BGBl. I S. 2233) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).

(2) Die nach § 8d Absatz 2 zu dokumentierenden Angaben müssen 30 Jahre lang nach Ablauf des Verfalldatums des Gewebes und die nach § 13a zu dokumentierenden Daten 30 Jahre lang nach der Übertragung des Gewebes aufbewahrt werden und unverzüglich verfügbar sein.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).

(3) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach den Absätzen 1 und 2 sind die Angaben zu löschen oder zu anonymisieren.

Bisheriger Absatz 2 Satz 2 wurde Absatz 3 und geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.