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Verordnungen

BVV – Beitragsverfahrensverordnung

Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung - BVV)
Sozialversicherungsrecht
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BVV – Beitragsverfahrensverordnung



§ 13 BVV, Prüfung in den Räumen des Versicherungsträgers

(1) Für die Prüfung beim Versicherungsträger gelten § 7 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 sowie die §§ 8 bis § 11 entsprechend.

(2) Entfällt das Wahlrecht des Arbeitgebers nach § 98 Absatz 1 Satz 4 SGB X, gelten die Vorschriften der §§ 7 bis § 11.


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