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TestV – Coronavirus-Testverordnung

Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung - TestV)
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TestV – Coronavirus-Testverordnung



§ 7b TestV, Abrechnung der Leistungen der Apotheken bei der Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikates nach § 22a Absatz 6 IfSG

Überschrift geändert durch V vom 29. 3. 2022 (BAnz. AT 30. 3. 2022).

(1)1 Die Apotheken rechnen monatlich spätestens bis zum Ende des 3. auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats die sich nach § 12 Absatz 6 für die Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikates im Sinne von § 22a Absatz 6 IfSG ergebende Vergütung mit dem jeweiligen Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 SGB V ab. 2 Für die Erstellung von COVID-19-Genesenenzertifikaten im Sinne des § 22a Absatz 6 IfSG erstellen die Apotheken mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der erstellten COVID-19-Genesenenzertifikate und der dafür geltend gemachte Erstattungsbetrag ergibt. 3 Die übermittelten Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die das COVID-19-Genesenenzertifikat im Sinne von § 22a Absatz 6 IfSG ausgestellt wurde. 4 Die Apotheken sind verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. 12. 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. 5 Die Rechenzentren sind verpflichtet, die ihnen nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten Angaben und die von ihnen nach Absatz 2 Satz 1 übermittelten Angaben bis zum 31. 12. 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. 6 Abweichend von Satz 1 sind Leistungen, die bis zum 30. 11. 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum Ablauf des 31. 1. 2023 abzurechnen. 7 Die Abrechnung von Leistungen nach dieser Vorschrift ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 6 ausgeschlossen.

Sätze 1 bis 3 geändert durch V vom 29. 3. 2022 (BAnz. AT 30. 3. 2022). Sätze 6 und 7 angefügt durch V vom 24. 11. 2022 (BAnz. AT 24. 11. 2022 V2).

(2)1 Jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 SGB V übermittelt monatlich oder quartalsweise, letztmalig bis zum 15. 11. 2023, den sich für die Apotheken, die das Rechenzentrum in Anspruch nehmen, ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach Absatz 1 Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2 Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten Angaben sind durch das jeweilige Rechenzentrum in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Angaben sind bis zum 15. 12. 2023 zu berichtigen. 3 Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die nach Satz 1 übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige Rechenzentrum. 4 Es bestimmt das Nähere zum Verfahren der Übermittlung und der Zahlung nach den Sätzen 1 bis 3. 5 Die Rechenzentren leiten den sich aus der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Betrag an die Apotheken weiter.

Sätze 1 und 2 geändert durch V vom 24. 11. 2022 (BAnz. AT 24. 11. 2022 V2).

(3)1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem BMG unverzüglich nach der Vornahme von Zahlungen nach Absatz 2 Satz 3 eine Aufstellung der gezahlten Beträge. 2 Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Übermittlung der Aufstellung nach Satz 1.


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