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    BVerfG 24.03.2022 - 1 BvR 125/22 - Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in einem Kammerbeschluss

    Normen

    § 90 BVerfGG, § 319

    Vorinstanz

    vorgehend BVerfG, 9. März 2022, Az: 1 BvR 125/22, Nichtannahmebeschluss

    Tenor

    Die offenbaren Unrichtigkeiten im Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. März 2022 werden dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Randnummer 4 Zeile 2 der Name "Christ" durch den Namen "Ott" ersetzt wird, in Randnummer 5 Zeile 1 anstelle "Richterinnen" das Wort "Richterin" eingefügt wird, in Randnummer 5 Zeile 2 "Ott und" gestrichen, "den" durch "die" ersetzt und nach "Richter" "Christ und" eingefügt wird.

    Gründe

    1

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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