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    BVerfG 20.02.2018 - 2 BvR 253/18 - Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gehörsverletzung im Betreuungsverfahren

    Normen

    Artikel 103, § 32 Abs 1 BVerfGG, §§ 271ff FamFG, § 271, § 278, § 283

    Vorinstanz

    vorgehend AG Soltau, 20. Februar 2018, Az: 6 XVIII L 405, Beschluss
    vorgehend BVerfG, 15. Februar 2018, Az: 2 BvR 253/18, Einstweilige Anordnung
    nachgehend BVerfG, 16. März 2018, Az: 2 BvR 253/18, Stattgebender Kammerbeschluss

    Tenor

    Der Beschluss des Amtsgerichts Soltau vom 20. Februar 2018 - 6 XVII L 405 - wird im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2011 - 1 BvR 2539/10 -, juris, Rn. 34).

    Eine weitere Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.


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