Oder der Berufungskläger legt die Berufung bereits mit dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ein. Dann stellt
sich die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsfrist nicht. Wurde über den Prozesskostenhilfeantrag
aber nicht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entschieden und hat der Berufungskläger die Berufung deshalb nicht rechtzeitig
begründen können, ist ihm hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
wenn er sich für bedürftig halten durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 -, NJW 1999, S. 2823) und aus
seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein
Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 -, juris; BGH,
Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 -, NJW-RR 2005, S. 1586, mit Anm. Gsell, jurisPR-BGHZivilR 35/2005 Anm. 3; BGH,
Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 -, FamRZ 2007, S. 1319; Greger, in: Zöller, 28. Aufl. 2010, § 234 Rn. 8; Schwab,
in: Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl. 2008, § 66 Rn. 56). Die fehlende Begründung des Rechtsmittels muss allerdings gerade auf
die Bedürftigkeit der Partei zurückzuführen sein. Die Kausalität kann verneint werden, wenn der Beschwerdeführer nicht zu
erkennen gegeben hat, dass der Rechtsanwalt, der die Berufung eingelegt hat, nur dann zu einem weiteren Tätigwerden im Berufungsverfahren
bereit ist, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 -, NJW 2008, S. 2855,
mit Anm. Schneider; BSG, Beschluss vom 22. September 2003 - B 9 VG 18/03 B -, juris, mit Anm. Krasney, jurisPR-SozR 4/2003
Anm. 5; BSG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - B 14 AS 182/07 B -, juris; BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2009 - BVerwG 5 B 28.09
-, juris; Gehrlein, in: MünchKommZPO, Band 1, 3. Aufl. 2008, § 233 Rn. 45; vgl. auch BAG, Beschluss vom 12. Februar 1997 -
5 AZN 1106/96 -, AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 38).