| „Präambel |
| Der nachfolgende Tarifvertrag ist das Ergebnis gleichberechtigter und in Wahrnehmung der Tarifautonomie geführter Verhandlungen der Tarifvertragsparteien. Vor dem Hintergrund des Gesamtgefüges tarifvertraglicher Regelungen für freie Mitarbeiter des DLR sind seine Regelungen ausgewogen und tragen den berechtigten Interessen des DLR und der von den Gewerkschaften vertretenen Mitgliedern angemessen Rechnung. |
| 1. | Geltungsbereich |
| 1.1 | Dieser Tarifvertrag gilt für Verträge, die zwischen DLR und arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne des im DLR geltenden Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen vom 9. Juni 1978 über von ihnen geschaffene urheberrechtlich geschützte Werke abgeschlossen werden, ungeachtet in welcher Form diese abgeliefert werden (z.B. Manuskript, sendefertiger Beitrag). Er enthält tarifvertragliche Mindestbedingungen. |
| … | |
| 2. | Abschluss und Inhalt des Vertrages |
| 2.1 | Verträge bedürfen der Schriftform. Mündliche Absprachen sind vom DLR unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Als schriftliche Bestätigung des DLR gilt die Übersendung des Vertrages durch DLR. Eine widerspruchslose Annahme der Vergütung gilt, soweit nicht das Unterschriftserfordernis der Ziffer 4.11 besteht, als Einverständnis des Mitarbeiters mit dem Vertrag. |
| 2.2 | Im Vertrag sind mindestens zu vereinbaren: |
| | a) | welches Werk Vertragsgegenstand ist; |
| | b) | wann das Werk abgeliefert werden soll; |
| | c) | welche Vergütung der Mitarbeiter dafür erhalten soll. |
| … | |
| 3. | Rechteeinräumung zu Rundfunkzwecken |
| 3.1 | Mit dem Abschluss des Vertrages räumt der Mitarbeiter DLR die ausschließlichen, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte ein, sein Werk für alle Zwecke des Rundfunks ganz oder teilweise im In- und Ausland beliebig oft zu nutzen und die unter Benutzung des Werkes erfolgte Sendung oder hergestellte Produktion ganz oder teilweise im In- und Ausland beliebig oft zu verwerten. |
| … | |
| 16. | Vergütungen |
| 16.1 | Allgemeine Vergütungsbestimmungen |
| 16.1.1 | Der Mitarbeiter erhält eine im Vertrag zu vereinbarende Vergütung als Entgelt für seine Leistungen und Rechteeinräumungen. Die Vergütungshöhe und mögliche Ansprüche auf Folgevergütungen richten sich nach dem im DLR geltenden Tarifvertrag über die Mindestvergütungen der arbeitnehmerähnlichen Personen und der auf Produktionsdauer Beschäftigten. |
| 16.1.2 | Eine einmalige Vergütung sämtlicher Leistungen und Rechteübertragungen für Sendezwecke von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland erfolgt nur in den im Vergütungstarifvertrag dafür vorgesehenen Fällen. |
| 16.1.3 | Für die Nutzung in Abruf- und Online-Diensten wird eine Vergütung in Höhe von 4,5 % der Erstvergütung gezahlt. |
| 16.2 | Besondere Vergütungsregelungen Hörfunk |
| 16.2.1 | Ist das Werk für den Hörfunk bestimmt und der Vertrag als Vertragstyp UW gekennzeichnet, so ist mit der Vergütung eine Sendung im gesamten Sendegebiet des DLR abgegolten. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter folgende Vergütungen: |
| 16.2.2 | Bei Wiederholungen im gesamten Sendegebiet des DLR zahlt DLR eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 50 % der Erstvergütung, bei Wiederholung von Hörspielen und künstlerischen Features von 75 % der Erstvergütung. |
| 16.2.3 | Die Erstvergütung gilt |
| | a) | bei aktuellen Kurzbeiträgen bis zu zehn Minuten als Entgelt für eine beliebig häufige Ausstrahlung binnen 24 Stunden seit der Erstsendung, |
| | b) | bei Beiträgen ab zehn Minuten als Entgelt für zwei Ausstrahlungen innerhalb von vier Wochen. |
| 16.2.4 | Übernimmt ein anderes öffentlich-rechtliches Sendeunternehmen der ARD oder die Deutsche Welle eine Sendung des DLR oder verwendet es einen Tonträger desselben für Hörfunkzwecke, so wird DLR das Sendeunternehmen verpflichten, für jede Sendung des Werkes mindestens 50 % - im Falle von RB, SR und SFB 25 % - der mit DLR vereinbarten Erstvergütung an den Mitarbeiter zu zahlen, es sei denn, das andere Sendeunternehmen trifft mit dem Mitarbeiter eine abweichende Vereinbarung. Eine Übernahme durch die Deutsche Welle umfasst das Recht der einmaligen Ausstrahlung in jeder Sendesprache. |
| 16.2.5 | Die gleichzeitige Ausstrahlung von Sendungen des DLR im Rahmen einer ständigen Kooperation oder eines Gemeinschaftsprogramms mit einer anderen Rundfunkanstalt stellt keine Übernahme im Sinne von Ziffer 16.3.5 dar. |
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