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RBEG – Regelbedarfsermittlungsgesetz

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII ab dem Jahr 2021 (Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG)
Sozialversicherungsrecht
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RBEG – Regelbedarfsermittlungsgesetz



§ 1 RBEG, Grundsatz

(1) Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen werden entsprechend § 28 Absatz 1 bis 3 SGB XII Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis § 4 vorgenommen.

(2) Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden entsprechend § 28 Absatz 4 und 5 SGB XII für das SGB XII und das SGB II die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis § 8 ermittelt.


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