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PflBG – Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht
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PflBG – Pflegeberufegesetz



§ 1 PflBG, Führen der Berufsbezeichnung

1 Wer die Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" führen will, bedarf der Erlaubnis. 2 Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" mit dem akademischen Grad.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).


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