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Der Lauf der 2-Monats-Frist im Sinne des § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB X ist einerseits abhängig von der Leistungsbereitschaft des ersuchten Leistungsträgers und andererseits vom Zugang des noch nicht bezifferten Verrechnungsersuchens.
Beispiel
Sachverhalt
Ein Beitragsschuldner der Krankenkasse hat Altersruhegeld beantragt, die Höhe der Beitragsforderung ist jedoch noch nicht festgestellt.
31. 5. 1983
Antrag auf Altersruhegeld
1. 9. 1983
Rentenbescheid
5. 9. 1983
Eingang des Rentenbescheides bei der Krankenkasse
1. 6. 1983
Beginn des Altersruhegeldes
Verrechnungsersuchen der Krankenkasse ohne Bezifferung der Forderung am:
Fall A: 12. 9. 1983
Fall B: 6. 6. 1983
Lösung:
Fall A:
Das unbezifferte Verrechnungsersuchen trifft beim ersuchten Leistungsträger nach dessen Leistungsbereitschaft ein. Die Leistungsbereitschaft wird durch den Rentenbescheid vom 1. 9. 1983 dokumentiert. Folglich beginnt die 2-Monats-Frist nach Zugang des Verrechnungsersuchens (12. 9. 1983), also am 13. 9. 1983. Nach § 26 Absatz 1 SGB X in Verb. mit §§ 187 bis § 193 BGB endet die 2-Monats-Frist grundsätzlich am 12. 11. 1983 (Samstag). Sie verlängert sich jedoch im Hinblick auf § 26 Absatz 1 SGB X in Verb. mit § 193 BGB bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages, also bis zum 14. 11. 1983 (Montag).
Fall B:
Das unbezifferte Verrechnungsersuchen ist dem ersuchten Leistungsträger bereits zugegangen, bevor dessen Leistungsbereitschaft vorlag. Mithin beginnt in diesem Falle die 2-Monats-Frist nach dem Eintritt der Leistungsbereitschaft (Rentenbescheid vom 1. 9. 1983), also am 2. 9. 1983. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Rentenversicherungsträger eine Ausfertigung des Rentenbescheides umgehend der Krankenkasse zuschickt.
Nach § 26 Absatz 1 SGB X in Verb. mit §§ 187 bis § 193 BGB endet die Frist grundsätzlich am 1. 11. 1983. in den Bundesländern mit überwiegend katholischer Bevölkerung ist am 1. 11. Feiertag (Allerheiligen); dort verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages, also bis zum 2. 11. 1983 (§ 26 Absatz 1 SGB X in Verb. mit § 193 BGB).
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