Category Image
Rundschreiben

1983 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB X - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten [RS 1983/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1983 - Rundschreiben Nr. 2



§ 102§ 114

§§ 102 bis 114 SGB X RS 1983/02, Vorbemerkungen

Der 2. Abschnitt des 3. Kapitels des SGB X enthält in §§ 102 bis § 114 Vorschriften über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander. Für die Träger der Krankenversicherung sind hierbei folgende Besonderheiten beachtenswert:


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.