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Rundschreiben

1983 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB X - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten [RS 1983/02]
Sozialversicherungsrecht
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1983 - Rundschreiben Nr. 2



§§ 102 bis 114 SGB X Ziff. 3. RS 1983/02, Weitergeltung spezieller Erstattungsvorschriften

Neben den in §§ 102 bis § 105 SGB X normierten Erstattungsansprüchen bleiben einige außerhalb des SGB X vorgesehene Erstattungsansprüche bestehen, insbesondere . . . § 18c Absatz [5], § 19 BVG. Auf diese Erstattungsansprüche finden §§ 107 bis § 114 SGB X Anwendung, soweit in den speziellen Vorschriften nichts Abweichendes vorgesehen ist. Also ist auch die Ausschlussfrist (§ 111 SGB X) sowie die Geringfügigkeitsgrenze (§ 110 Satz 2 SGB X) auf die außerhalb des SGB X geregelten Erstattungsansprüche anzuwenden.


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