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Grundsätze

KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung

Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung [KVdRMeldeGs]
Sozialversicherungsrecht
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KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung



Ziff. 3.2.1. KVdRMeldeGs, Übersicht der erforderlichen Meldungen

MeldetatbestandVersicherungsverhältnis/Meldeinhalt
  • -Kranken-/Pflegekassenwechsel 1
  • -Beginn einer Vorrangversicherung, Versicherungspflicht/bei Krankenkassenzuständigkeit kraft Gesetzes
  • -Beginn der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller oder Rentner nach Ende einer Vorrangversicherung oder Wegfall eines Ausschlusstatbestandes, sofern die landwirtschaftliche Krankenkasse berührt ist
  • -während der Vorrangversicherung/des Ausschlusstatbestandes
  • -während der Rentenantragstellermitgliedschaft
  • -während der KVdR-Mitgliedschaft
  • -während einer freiwilligen Mitgliedschaft
  • -während einer Familienversicherung
  • -Vereinigung von Krankenkassen 3
  • -während der Vorrangversicherung/des Ausschlusstatbestandes
  • -während der Rentenantragstellermitgliedschaft
  • -während der KVdR-Mitgliedschaft
  • -während einer freiwilligen Mitgliedschaft
  • -während einer Familienversicherung
  • -Wechsel der Art des Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsverhältnisses — ohne Krankenkassenwechsel 2
  • (Beachte: Ziff. 3.1.3.)
  • -Beginn und Ende einer Pflichtmitgliedschaft nach
  • -Beginn und Ende der Rentenantragstellermitgliedschaft
  • -Beginn und Ende eines Ausschlusstatbestandes
  • -Beginn und Ende einer freiwilligen Mitgliedschaft
  • -Beginn und Ende der Beitragsberechnung nach § 240 Absatz 4b SGB V (freiwillige Versicherung)
  • -Beginn und Ende einer Familienversicherung
Bei Waisenrentnern ab 1. 1. 2017 zusätzlich:
  • -Beginn und Ende der Beitragsfreiheit nach § 237 Satz 2 SGB V
  • -Beginn und Ende einer Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V, wenn vorgriffsweise keine Beitragszahlung
  • -Zuzug aus dem Ausland 1
  • -Beginn einer Mitgliedschaft als Rentenantragsteller oder Rentner
  • -Beginn einer freiwilligen Mitgliedschaft
  • -Beginn einer Familienversicherung
  • -Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR 2
  • -Ende des Versicherungsverhältnisses
  • -Stornierung des gemeldeten Versicherungsverhältnisses
  • -Verzug ins Ausland 2
  • -Ende der Versicherung
  • -Besonderheiten in der Pflegeversicherung 1  2 )
  • -Beitragsfreiheit nach § 56 Absatz 4 SGB XI
  • -Befreiung von der Versicherungspflicht
  • -halber Beitragssatz
  • -Amtshilfeersuchen zur Rentenhöhe
  • -Beitragsermittlung bei Beziehern von Versorgungsbezügen bzw. Arbeitseinkommen, bei freiwilliger Krankenversicherung oder bei Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V
  • -Beitragserstattung
  • -Anspruchsprüfung im Rahmen der Familienversicherung
  • -Prüfung der Härtefallregelung nach § 62 SGB V

1 von der neu zuständigen Krankenkasse

2 von der bisher zuständigen Krankenkasse

3 Meldung auch für beendete Versicherungsverhältnisse erforderlich


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