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Verordnungen

GesBeitrV – Gesamtbeitragsverordnung

Verordnung über den Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und der Zivildienstleistenden zur Arbeitsförderung (Gesamtbeitragsverordnung) [GesBeitrV]
Sozialversicherungsrecht
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GesBeitrV – Gesamtbeitragsverordnung



§ 1 GesBeitrV, Grundsatz

Der Bund entrichtet für die versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und für die versicherungspflichtigen Zivildienstleistenden (§ 25 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 26 Absatz 1 Nummer 2 SGB III) je einen Gesamtbeitrag für das Kalenderjahr, in dem der Dienst geleistet worden ist (Beitragsjahr).

§ 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 12. 12. 2007 (BGBl. I S. 2861).


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