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Verordnungen

HilfsMKVV – Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung

Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung [HilfsMKVV]
Sozialversicherungsrecht
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HilfsMKVV – Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung



§ 1 HilfsMKVV, Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen

Von der Versorgung sind ausgeschlossen:

  • 1.Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel; Knie- und Knöchelkompressionsstücke
  • 2.Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern)
  • 3.Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten
  • 4.Applikationshilfen für Wärme und Kälte
  • 5.Afterschließbandagen
  • 6.Mundsperrer
  • 7.Penisklemmen
  • 8.Rektophore
  • 9.Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).

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