Category Image
Verordnungen

SVAngBAV – Sozialversicherungsfachangestellten-Berufsausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten [SVAngBAV]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SVAngBAV – Sozialversicherungsfachangestellten-Berufsausbildungsverordnung



§ 1 SVAngBAV, Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

(1) Der Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

  • 1.allgemeine Krankenversicherung,
  • 2.gesetzliche Unfallversicherung,
  • 3.gesetzliche Rentenversicherung,
  • 4.knappschaftliche Sozialversicherung,
  • 5.landwirtschaftliche Sozialversicherung
gewählt werden.

Nächste Seite
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.