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Homologe Inseminationen nach Ziff. II. sollen — von medizinisch begründeten Ausnahmefällen (z. B. bestimmte Formen der Subfertilität des Mannes) abgesehen — wegen des Risikos hochgradiger Mehrlingsschwangerschaften nur durchgeführt werden, wenn nicht mehr als 3 Follikel gereift sind.
11.3.
Für die In-vitro-Fertilisation (IVF) mit — ggf. intratubarem — Embryo-Transfer (ET bzw. EIFT):
-Zustand nach Tubenamputation,
-anders (auch mikrochirurgisch) nicht behandelbarer Tubenverschluss,
-anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose,
-idiopathische (unerklärbare) Sterilität, sofern — einschließlich einer psychologischen Exploration — alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung ausgeschöpft sind,
-Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Ziff. II. keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind,
-immunologisch bedingte Sterilität, sofern Behandlungsversuche nach Ziff. II. keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind.
11.4.
Für den intratubaren Gameten-Transfer (GIFT):
-anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose,
-idiopathische (unerklärbare) Sterilität, sofern — einschließlich einer psychologischen Exploration — alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung ausgeschöpft sind,
-Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Ziff. II. keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind.
11.5.
Für die Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) mit — ggf. intratubarem Embryo-Transfer (ET bzw. EIFT):
a)Schwere männliche Fertilitätsstörung, dokumentiert durch 2 aktuelle Spermiogramme, die auf der Grundlage des Handbuchs der WHO zu "Examination and processing of human semen" erstellt worden sind. Die Untersuchung des Mannes im Rahmen der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nach Ziff. I. durch Ärztinnen oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Andrologie" muss der Indikationsstellung vorausgehen.
b)ICSI nach Kryokonservierung gemäß § 27a Absatz 4 SGB V bei nachgewiesener Fertilitätsstörung bei der weiblichen Versicherten unabhängig von einer männlichen Fertilitätsstörung.
Die Regelung unter Ziff. I. Satz 15 bleibt davon unberührt.
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