(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit
1.für die zunächst auf 6 Monate festgesetzte Dienstzeit,
2.für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als 2 Jahre festgesetzte Dienstzeit
mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Absatz 8 Satz 3, §§ 14a und § 14b.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind § 125 Absatz 1 Satz 1 BRRG oder § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BBG und § 22 Absatz 2 Satz 1 BeamtStG nicht anzuwenden.
(4)1 Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als 2 Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen. 2 Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle einer Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus zwingenden Gründen der Verteidigung (§ 54 Absatz 3 SG).
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