Category Image
Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.V.2.1. RS 1994/01, Versicherungsberechtigter Personenkreis

(1) Das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 26 Absatz 1 SGB XI haben

  • -Personen, die aus der Versicherungspflicht nach den §§ 20 oder § 21 SGB XI ausgeschieden sind,
  • -Personen, deren Familienversicherung nach § 25 SGB XI erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 SGB XI vorliegen.

(2) Dagegen steht die Versicherungsberechtigung den Personen nicht zu, die zwar aus der Versicherungspflicht nach den §§ 20 oder § 21 SGB XI ausscheiden, allerdings verpflichtet sind, einen privaten Pflegeversicherungsvertrag nach § 23 SGB XI abzuschließen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.