Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Absatz 3a SGB V [RS 2018/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Absatz 3a SGB V [RS 2018/03]
Ziff. 4.4.2. RS 2018/03, Leistungen im Rahmen des Verwaltungshandelns
Weiterhin können Fälle, in denen die Krankenkasse die Leistung im Rahmen eigenen Verwaltungshandelns selbst erbringt, nicht unter die Vorschrift des § 13 Absatz 3a SGB V fallen. Hierzu zählen
-die Hospiz- und Palliativberatung gemäß § 39b SGB V,
-nach § 44 Absatz 4 Satz 1 SGB V der Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung beim Krankengeld,
-die Befreiung von den Zuzahlungen und die Ausstellung eines Befreiungsausweises nach § 62 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 SGB V,
-die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291 Absatz 1 SGB V,
-evtl. Sachleistungen, die die Krankenkasse selbst für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V gewährt, sowie
-die Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern nach § 66 SGB V.
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