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(1) Neben den zwingenden gesetzlichen Ausschlusstatbeständen des § 16 ist ein Behördenbediensteter dann gemäß § 17 vom Verwaltungsverfahren auszuschließen, wenn er selbst Zweifel an der unparteiischen Amtsführung hat oder dies von einem Beteiligten behauptet wird und der Leiter der Behörde oder dessen Beauftragter den Ausschluss angeordnet hat. Die Besorgnis der Befangenheit liegt nicht vor, wenn der Bedienstete selbst oder ein Beteiligter nur das Gefühl einer parteiischen Amtsausübung hat. Es muss ein nachprüfbarer Grund vorliegen, der Zweifel an der unparteiischen Tätigkeit des Bediensteten wecken kann. Dies sind z. B. Freundschaft oder Feindschaft zu einem Beteiligten, wirtschaftliche oder sonstige persönliche Interessen des Bediensteten am Ergebnis des Verwaltungsverfahrens, Verwandtschaften, die nicht unter § 16 fallen, oder die Art und Weise der Sachbehandlung. Hier kommen Voreingenommenheit, unsachliche Äußerungen oder die vorzeitige Festlegung auf ein bestimmtes Ergebnis in Frage.
(2) Befangen können auch Personen sein, die bereits früher in der Sache tätig waren und nunmehr über den Rechtsbehelf (z. B. im Widerspruchsverfahren) zu entscheiden hätten.
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