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Rundschreiben

1981 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Verwaltungsverfahren - SGB X [RS 1981/01]
Sozialversicherungsrecht
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1981 - Rundschreiben Nr. 1



§ 29 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01, Beglaubigungsverbote

§ 29 Absatz 2 verbietet unter bestimmten Voraussetzungen, Abschriften zu beglaubigen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist. § 29 Absatz 2 führt beispielhaft als Beglaubigungshindernisse Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen bzw. den fehlenden Zusammenhang von mehreren Blättern auf. Nach § 29 Absatz 2 ist es nicht notwendig, dass eine Änderung des ursprünglichen Inhaltes eines Schriftstückes nachgewiesen wird, Zweifel an der Echtheit reichen aus.


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