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(1) Die Regelung über den Vergleichsvertrag im SGB X stimmt mit der des § 55 VwVfG überein.
(2) Die Regelung betrifft das Verwaltungsverfahren im Sinne der §§ 1 und § 8 und gilt damit grundsätzlich nicht für den Abschluss eines Prozessvergleichs, der rechtssystematisch dem Prozessrecht zuzuordnen ist (vgl. § 101 SGG).
(3) Der öffentlich-rechtliche Vergleichsvertrag lehnt sich an den Begriff des Vergleichs des bürgerlichen Rechts (vgl. § 779 BGB) an, d. h., er setzt Ungewissheit bei der Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage voraus, die im Wege des Nachgebens beider an dem Rechtsverhältnis Beteiligter, also einerseits des Sozialleistungsträgers und andererseits des betroffenen Versicherten oder berechtigten Angehörigen, beseitigt wird. Die Zulässigkeit des Vergleichsvertrages am Sinne des § 54 ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auf die sog. Subordinationsrechtsverhältnisse des § 53 Absatz 1 Satz 2 beschränkt, d. h., er kann nur bei solchen Sachverhalten geschlossen werden, die grundsätzlich rechtlich einer Gestaltung durch Verwaltungsakt des Sozialleistungsträgers zugänglich sind. Dies sind vor allem die Leistungsrechtsverhältnisse, wie insbesondere aus der Regelung des § 54 Absatz 2 hervorgeht. Während grundsätzlich gemäß § 53 Absatz 2 ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nur am Hinblick auf Ermessensleistungen geschlossen werden kann, galt dies für den speziellen Vertragstyp des Vergleichsvertrages gemäß § 54 Absatz 2 nicht, sodass im Wege des Vergleichsvertrages zwischen dem Sozialleistungsträger und dem Leistungsberechtigten auch eine Einigung über Pflichtleistungen herbeigeführt werden kann.
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