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Ziff. 6.2.3. RS 2022/01, Statusfeststellungen in Bestands- und Übergangsfällen
(1) Hatte die Agentur für Arbeit eine Zustimmungserklärung nach § 336 SGB III in der bis zum 31. 12. 2004 geltenden Fassung abgegeben, war sie an diese Erklärung bis zu 5 Jahre leistungsrechtlich gebunden. Gleichwohl wird die Bundesagentur für Arbeit in analoger Anwendung des § 336 SGB III i. d. F. vom 1. 1. 2005 bis 31. 3. 2022 sowie des § 453 SGB III ihre leistungsrechtliche Bindung in diesen Fällen auch nach Ablauf der Bindungsfrist der Erklärung akzeptieren, sofern sich die für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebenden Verhältnisse zwischenzeitlich nicht geändert haben.
(2)
Die Bundesagentur für Arbeit erklärt sich darüber hinaus ebenfalls leistungsrechtlich gebunden an Entscheidungen der Einzugsstellen nach § 28h Absatz 2 SGB IV im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren während des Zeitraums:
-vom 1. 1. 2005 bis 31. 5. 2010 über das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, die diese Beschäftigung vor dem 1. 1. 2005 aufgenommen hatten. Diese Entscheidungen sind der Bundesagentur für Arbeit im Leistungsfall ggf. vorzulegen.
-Vom 1. 1. 2005 bis 31. 5. 2010 über das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von Ehegatten/Lebenspartnern des Arbeitgebers, unabhängig davon, ob diese Beschäftigung vor oder nach dem 1. 1. 2005 aufgenommen wurde. Bei Beschäftigungsaufnahme vor dem 1. 1. 2005 sind diese Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit im Leistungsfall ggf. vorzulegen. Bei Beschäftigungsaufnahme nach dem 31. 12. 2004 wird die Bundesagentur für Arbeit im maschinellen DEÜV-Meldeverfahren über die Entscheidung unterrichtet.
-Vom 1. 1. 2008 bis 31. 5. 2010 über das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von Abkömmlingen des Arbeitgebers, die diese Beschäftigung vor dem 1. 1. 2008 aufgenommen hatten. Diese Entscheidungen sind der Bundesagentur für Arbeit im Leistungsfall ggf. vorzulegen.
(3) Dabei ist ausreichend, wenn das Statusfeststellungsverfahren bis zum 31. 5. 2010 eingeleitet worden war.
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