Category Image
Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.I.2. RS 1991/01, Selbständig Tätige

(1) Der Personenkreis der rentenversicherungspflichtigen selbständig Tätigen hat gegenüber dem geltenden Recht im bisherigen Bundesgebiet keine grundlegenden Änderungen erfahren. In § 2 [Satz 1] Nummern 1 bis [9] SGB VI werden alle bisher nach § 2 Absatz 1 Nummern 3 bis 6a AVG, nach § 1227 Absatz 1 Nummern 3 und 4 RVO sowie nach dem HwVG rentenversicherungspflichtigen Personen aufgeführt. Für die Krankenkassen ist hierbei die Vorschrift des § 2 [Satz 1] Nummer 6 SGB VI über die Rentenversicherungspflicht der Hausgewerbetreibenden von Interesse, denn die Hausgewerbetreibenden, die im Übrigen nur in der Rentenversicherung, nicht dagegen in der Kranken-[, Pflege-] und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht unterliegen, werden in melde- und beitragsrechtlicher Hinsicht wie Arbeitnehmer behandelt und die Krankenkassen haben für sie die Beiträge zur Rentenversicherung einzuziehen (vgl. § 28d Satz 1 SGB IV). Änderungen gegenüber der bisherigen rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung von Hausgewerbetreibenden ergeben sich indes nicht.

(2) . . .


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.