Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
Ziff. A.I.3.2. RS 1997/01, Beginn der Arbeitslosenversicherungspflicht
(1) Nach § 24 Absatz 2 SGB III entsteht die Arbeitslosenversicherungspflicht bei Arbeitnehmern (§ 25 SGB III) mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Das ist der Tag, an dem das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis beginnt; dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden kann, der Arbeitnehmer aber gleichwohl Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat. Entsprechendes gilt für die Rentenversicherung und . . . für die Kranken- und Pflegeversicherung.
(2) Sofern ein Arbeitnehmer aufgrund einer der in § 27 oder § 28 SGB III genannten Tatbestände arbeitslosenversicherungsfrei ist und diese Versicherungsfreiheit endet, beginnt die Arbeitslosenversicherungspflicht mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit.
(3) Bei den sonstigen Versicherungspflichtigen beginnt die Arbeitslosenversicherungspflicht mit dem Tag, an dem erstmals die in § 26 SGB III genannten Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.
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