Die Seite www.aok.de nutzt eigene Cookies, um die Seite bereitstellen zu können („funktionale Cookies“) und für Komfortfunktionen sowie Cookies von Dienstleistenden, um die Seite stetig zu verbessern.
Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Alle Akzeptieren“ erklären Sie sich damit einverstanden. Ihr Einverständnis kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder geändert werden. Funktionale Cookies werden auch ohne Ihr Einverständnis ausgeführt.
Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Auswählen“ können persönliche Einstellungen vorgenommen werden. Unter Datenschutz informieren wir ausführlich über Art und Umfang der Datenverarbeitung sowie Ihre Rechte. Weitere Informationen finden Sie unter Impressum und Barrierefreiheit
Datenschutzhinweis: Die AOK nutzt Cookies
Wir bitten um Ihre Zustimmung
Damit Sie diese Webseite bestmöglich nutzen können, setzen wir drei Arten von Cookies ein.
Diese Cookies und Skripte sind erforderlich, um die Kernfunktionalitäten der Webseite bereitstellen zu können. Im Fall dieser Seite zählen folgende Cookies und Skripte dazu:
Lokalisierung auf passende AOK
Anonymisierung von IP-Adressen innerhalb der Logfiles
Status Cookie-Zustimmung des Nutzers
Frontend-Login für AOK-Ratgeber-Foren
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Ausführungen in der Datenschutz.
Dank dieser Cookies können wir Ihnen bestimmte Komfortfunktionen für die Website-Nutzung bereitstellen:
Lokalisierung und Empfehlung einer regional passenden AOK über die Session hinaus
Anonymisierung von IP-Adressen innerhalb der Logfiles
YouTube
Marketing Cookies werden eingesetzt, um Informationen über die Nutzungsweise und das Besucherverhalten auf unseren Webseiten zu erhalten. Sie helfen uns unter anderem, besonders populäre Bereiche unserer Website zu ermitteln. Auf diese Weise können wir den Inhalt unserer Websites besser an Ihre Bedürfnisse anpassen und unser Angebot verbessern. Als externer Dienst kommt auf der Seite www.aok.de Adobe Site Catalyst zum Einsatz.
Analyse Tool für Statistik und Marketingauswertungen
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Ausführungen in der Datenschutz.
Bitte beachten Sie:
Sie können Ihre Zustimmung jederzeit unter Datenschutz widerrufen oder Ihre Einstellungen erneut anpassen.
Funktionale Cookies sind auch ohne Ihre Zustimmung aktiv, da diese technisch erforderlich sind.
Ziff. VI.3.2. RS 2016/09, Erstmaliger Eintritt von Versicherungspflicht in Bestandsfällen
(1) In den übrigen, über die von der Übergangsregelung des § 446 SGB III erfassten Fälle hinausgehenden Bestandsfällen tritt erstmalig ab 1. 1. 2017 Versicherungspflicht ein.
(2)
Hierbei handelt es sich um die Bestandsfälle, in denen für Pflegetätigkeiten von Pflegepersonen erst am 1. 1. 2017 Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 2b SGB III eintritt, weil am 31. 12. 2016 weder die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 2b SGB III noch nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung erfüllt waren. Dies gilt daher für die Bestandsfälle, in denen vor dem 1. 1. 2017 eine Antragspflichtversicherung nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III abgelehnt bzw. nicht beantragt worden ist, weil
-ein Pflegebedürftiger der sog. Pflegestufe 0 mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI a. F. mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, gepflegt wurde, der aber zum 1. 1. 2017 in den Pflegegrad 2 übergeleitet wird (§ 140 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a SGB XI),
-ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I bis III mindestens 10 Stunden bis unter 14 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, gepflegt wurde,
-trotz Addition von Pflegetätigkeiten für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis III insgesamt mindestens 10 Stunden bis unter 14 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, gepflegt wurde,
-der Mindestpflegeaufwand von 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, ab 1. 1. 2017 nur erreicht wird, weil zukünftig auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen (vgl. Ziff. II.1.1.6.1.2.) zu berücksichtigen sind.
(3) Dabei beschränkt sich die Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 2b SGB III zum 1. 1. 2017 nur auf Pflegepersonen, die unmittelbar vor dem 1. 1. 2017 bereits zu dem durch die Arbeitslosenversicherung geschützten Personenkreis gehört haben (mithin arbeitslosenversicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatten) und nicht nach anderen Vorschriften des SGB III versicherungspflichtig sind (vgl. § 26 Absatz 2 und Absatz 3 SGB III).
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.