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Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/03]
Sozialversicherungsrecht
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2015 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 8.8.2. RS 2015/03, Erstattung des Verdienstausfalls nach § 27 Absatz 1a SGB V

(1) Die Erstattung eines aufgrund einer Spende entstandenen Verdienstausfalls eines Spenders erfolgt grundsätzlich als Krankengeld nach § 44a SGB V (siehe Ziff. 9.1.). Entsteht im Zusammenhang mit spendebedingten Untersuchungen, ohne dass diese selbst eine Arbeitsunfähigkeit bedingen, ein Verdienstausfall, ist dieser nach § 27 Absatz 1a SGB V in Höhe des ausgefallenen Nettoverdienstes zu erstatten.

(2) Das Krankengeld nach § 44a SGB V wird in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens geleistet; begrenzt auf die Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung. Sofern der Verdienstausfall durch das Krankengeld nach § 44a SGB V wegen der Begrenzung des Krankengeldanspruchs nicht vollständig ausgeglichen werden kann, kann nach § 27 Absatz 1a SGB V ein weitergehender Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles bestehen, wenn ein solcher Anspruch vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst ist.

(3) Bei der Beurteilung dieser weitergehenden Leistungsansprüche ist auf den im Versicherungsvertrag/Wahltarif des Spenders individuell vereinbarten Versicherungsschutz abzustellen. Hierbei kann auf eine detaillierte Prüfung des ausfallenden Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens aus Praktikabilitätsgründen verzichtet werden, weil eine Überversorgung bereits durch § 192 Absatz 5 VVG in Verb. mit § 4 Absatz 2 der Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung bei Vertragsabschluss durch das Versicherungsunternehmen geprüft werden muss.

Beispiel 6: Verdienstausfallserstattung aufgrund weitergehenden Versicherungsschutzes

Anspruch auf Krankentagegeld laut Versicherungsvertrag des Spenders kalendertäglich in Höhe von150 EUR
(hier:) Auszuzahlendes kalendertägliches Höchst-Krankengeld nach § 44a SGB V im Monat März 2015 (BBG 2015 4 125 EUR : 30 Tage)137,50 EUR
Leistungsanspruch nach § 27 Absatz 1a SGB V12,50 EUR

Der Spender besitzt aufgrund seines Versicherungsschutzes einen über den Anspruch auf Krankengeld nach § 44a SGB V hinausgehenden Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls.

(4) Bei der Erstattung eines weitergehenden Verdienstausfalls nach § 27 Absatz 1a SGB V ist — entgegen dem Krankengeldanspruch nach § 44a SGB V (siehe Ziff. 9.3.) — auch der individuell vereinbarte Versicherungsschutz zu beachten, demnach sind z. B. vereinbarte Wartezeiten zu berücksichtigen.

(5) Unterschreitet der vertraglich vereinbarte Leistungsanspruch die Höhe des Krankengeldes nach § 44a SGB V, erfolgt keine Kürzung. Zur Berechnung des Krankengeldes nach § 44a SGB V siehe Ziff. 9.3..


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