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Ziff. II.3.2. RS 2015/07, Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen
(1) Nach § 44b SGB II errichten die Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II und die kommunalen Träger als Leistungsträger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II gemeinsame Einrichtungen. Befinden sich im Bereich eines kommunalen Trägers mehrere Agenturen für Arbeit, ist eine Agentur als federführend zu benennen. Die gemeinsame Einrichtung ist nicht selbst Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende; vielmehr lassen beide Träger ihre Aufgaben durch die gemeinsame Einrichtung wahrnehmen. Einzelne Aufgaben, wie z. B. Begutachtungen durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit, kann sie von den Trägern wahrnehmen lassen, wenn dies zweckmäßig ist.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist gesetzlich befugt, im eigenen Namen Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen.
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