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Ziff. IV.1.4.3. RS 2015/07, Bezug von Arbeitslosengeld II von mehreren Leistungsträgern in demselben Kalendermonat
(1)
Nach § 36 SGB II ist das Jobcenter für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig, in dessen Bezirk die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Daher kann Arbeitslosengeld II in der Regel für einen bestimmten Zeitraum nur von einem Leistungsträger gewährt werden. Aufgrund der Regelung zur örtlichen Zuständigkeit kann es zu einer Zahlung von Arbeitslosengeld II durch mehrere jeweils zuständige Jobcenter hintereinander für denselben Kalendermonat kommen. Als Beispiele sind zu nennen:
-Minderjährige in temporären Bedarfsgemeinschaften (vgl. Ziff. I.1.1.3.),
-Wechsel von einer Bedarfsgemeinschaft in eine andere Bedarfsgemeinschaft,
-Umzug aus dem Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters in das Zuständigkeitsgebiet eines anderen Jobcenters,
-"Durchreisende" und Personen ohne festen Wohnsitz (vgl. Ziff. I.1.1.4.).
(2) Ungeachtet dessen, dass für jeden einzelnen Zeitraum (ggf. mehrmals in einem Monat), für den Arbeitslosengeld II gewährt wird, Versicherungspflicht eintritt, ist für jeweils einen Kalendermonat nur ein pauschaler Monatsbeitrag zur Krankenversicherung (einschließlich Zusatzbeitrag) und zur Pflegeversicherung zu zahlen. Die Beitragszahlung erfolgt in diesem Fall von dem Träger, der für den ersten Zeitraum in dem jeweiligen Kalendermonat Arbeitslosengeld II gewährt hat. Dies hat zur Folge, dass weitere in demselben Monat zuständige Leistungsträger ungeachtet der Leistungsgewährung und Abgabe von Meldungen gegenüber der Krankenkasse keine Beiträge zu entrichten haben.
(3) Wird Arbeitslosengeld II im Ausnahmefall (z. B. Kosten für die Unterkunft bei einem Umzug) für denselben Zeitraum von 2 unterschiedlichen Leistungsträgern gewährt und kommt dadurch eine Doppelversicherung zustande (vgl. Ziff. I.1.1.5.), ist ungeachtet der Dauer der Zeitraumüberschneidung für den Leistungsbezieher ebenfalls nur ein Monatsbeitrag zu entrichten. Auch in diesem Fall ist die Zahlung der Beiträge durch den Leistungsträger zu veranlassen, der zeitlich zuerst örtlich zuständig ist.
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