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(1) Die Beiträge sind gemäß dem Grundsatz des § 252 Absatz 1 Satz 1 SGB V von demjenigen zu zahlen, der sie trägt. Abweichend hiervon zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a SGB II die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II, die vom Bund nach § 251 Absatz 4 SGB V getragen werden.
(2) Die Beiträge zur Krankenversicherung, einschließlich der Zusatzbeiträge, und zur Pflegeversicherung für die Bezieher von Arbeitslosengeld II sind nach § 252 Absatz 2 Satz 1 SGB V bzw. § 60 Absatz 3 Satz 1 SGB XI an den Gesundheitsfonds zu zahlen; die Beiträge zur Pflegeversicherung werden unverzüglich an den Ausgleichsfonds (§ 65 SGB XI) weitergeleitet. Nach Wegfall der zeitlichen Rechnungsabgrenzung zum 31. 12. 2013 für Zeiträume bis 31. 12. 2008 einerseits und ab 1. 1. 2009 andererseits sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld II von den Leistungsträgern ausschließlich an das Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds zu zahlen, unabhängig von dem Zeitraum, für den sie entrichtet werden.
(3) Die Beiträge für die landwirtschaftliche Kranken- und Pflegeversicherung sind hingegen an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen.
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