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Ziff. IV.5.2. RS 2015/07, Erstattung bei rückwirkender Zubilligung von Rente oder Übergangsgeld
(1) Wird einem nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt, dann hat der Leistungsträger gegen den Rentenversicherungsträger nach § 40 Absatz 2 Nummer 5 SGB II in Verb. mit § 335 Absatz 2 SGB III wegen der nach § 232a SGB V bemessenen Krankenversicherungsbeiträge einen Ersatzanspruch, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld II ein Erstattungsanspruch des Leistungsträgers gegen den Rentenversicherungsträger besteht (vgl. § 40a SGB II in Verb. mit § 104 SGB X bzw. § 44a Absatz 3 SGB II in Verb. mit § 103 SGB X). Der Ersatzanspruch bzgl. der Beiträge beschränkt sich auf den Zeitraum, für den der Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger besteht. Die Höhe der zu ersetzenden Beiträge richtet sich nach dem Betrag, den der Rentenversicherungsträger zu zahlen gehabt hätte. Eine zusätzliche Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Krankenkasse nach § 335 Absatz 1 Satz 2 SGB III ist ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 15. 10. 2014 — 12 KR 13/12 R —, USK 2014-140).
(2) Dem Leistungsträger sind ferner Beiträge von einem Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn einem nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nachträglich Übergangsgeld zugebilligt wird, das Beitragspflicht zur Krankenversicherung auslöst. Die Höhe der zu ersetzenden Beiträge richtet sich nach dem Betrag, den der Rehabilitationsträger nach § 235 Absatz 1 oder 2 in Verb. mit § 251 Absatz 1 SGB V zu zahlen gehabt hätte. Der Krankenkasse stehen für diesen Zeitraum keine Beiträge aus dem Übergangsgeld zu.
(3) Nach § 335 Absatz 5 SGB III ist die Vorschrift des § 335 Absatz 2 SGB III für die Beiträge zur Pflegeversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) In diesen Fällen bleibt das Versicherungsverhältnis nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V und § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a SGB XI unberührt. Es ergeben sich keine Auswirkungen im Meldeverfahren.
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