Category Image
Gesetze

RVO – Reichsversicherungsordnung

Reichsversicherungsordnung (RVO)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

RVO – Reichsversicherungsordnung



§ 349 RVO, [Besetzung der Stellen der Beamten und Dienstordnungsangestellten]

Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit 2/3-Mehrheit durch den Vorstand besetzt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.