-sie an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch ihre Lebenserwartung begrenzt ist (§ 3) und
-sie unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Ziele eine besonders aufwendige Versorgung (§ 4) benötigen, die nach den palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Erfordernissen auch ambulant oder an den in § 1 Absatz 2 und 3 genannten Orten erbracht werden kann.
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