Die Seite www.aok.de nutzt eigene Cookies, um die Seite bereitstellen zu können („funktionale Cookies“) und für Komfortfunktionen sowie Cookies von Dienstleistenden, um die Seite stetig zu verbessern.
Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Alle Akzeptieren“ erklären Sie sich damit einverstanden. Ihr Einverständnis kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder geändert werden. Funktionale Cookies werden auch ohne Ihr Einverständnis ausgeführt.
Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Auswählen“ können persönliche Einstellungen vorgenommen werden. Unter Datenschutz informieren wir ausführlich über Art und Umfang der Datenverarbeitung sowie Ihre Rechte. Weitere Informationen finden Sie unter Impressum und Barrierefreiheit
Datenschutzhinweis: Die AOK nutzt Cookies
Wir bitten um Ihre Zustimmung
Damit Sie diese Webseite bestmöglich nutzen können, setzen wir drei Arten von Cookies ein.
Diese Cookies und Skripte sind erforderlich, um die Kernfunktionalitäten der Webseite bereitstellen zu können. Im Fall dieser Seite zählen folgende Cookies und Skripte dazu:
Lokalisierung auf passende AOK
Anonymisierung von IP-Adressen innerhalb der Logfiles
Status Cookie-Zustimmung des Nutzers
Frontend-Login für AOK-Ratgeber-Foren
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Ausführungen in der Datenschutz.
Dank dieser Cookies können wir Ihnen bestimmte Komfortfunktionen für die Website-Nutzung bereitstellen:
Lokalisierung und Empfehlung einer regional passenden AOK über die Session hinaus
Anonymisierung von IP-Adressen innerhalb der Logfiles
YouTube
Marketing Cookies werden eingesetzt, um Informationen über die Nutzungsweise und das Besucherverhalten auf unseren Webseiten zu erhalten. Sie helfen uns unter anderem, besonders populäre Bereiche unserer Website zu ermitteln. Auf diese Weise können wir den Inhalt unserer Websites besser an Ihre Bedürfnisse anpassen und unser Angebot verbessern. Als externer Dienst kommt auf der Seite www.aok.de Adobe Site Catalyst zum Einsatz.
Analyse Tool für Statistik und Marketingauswertungen
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Ausführungen in der Datenschutz.
Bitte beachten Sie:
Sie können Ihre Zustimmung jederzeit unter Datenschutz widerrufen oder Ihre Einstellungen erneut anpassen.
Funktionale Cookies sind auch ohne Ihre Zustimmung aktiv, da diese technisch erforderlich sind.
§ 4a ST-RL, Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements
1 Soweit es für die Versorgung der oder des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung aus dem Krankenhaus erforderlich ist, kann das Krankenhaus (die Krankenhausärztin, der Krankenhausarzt, die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut im Krankenhaus, Letztere nachfolgend bezeichnet als Krankenhauspsychotherapeutin oder Krankenhauspsychotherapeut) im Rahmen des Entlassmanagements wie eine Vertragsärztin, ein Vertragsarzt, eine Vertragspsychotherapeutin oder ein Vertragspsychotherapeut Soziotherapie für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen nach der Entlassung entsprechend dieser Richtlinie verordnen. 2 Für Verordnungen nach Satz 1 ist der Umfang zuvor getätigter vertragsärztlicher oder vertragspsychotherapeutischer Verordnungen durch die Krankenhausärztinnen, die Krankenhausärzte, die Krankenhauspsychotherapeutinnen und die Krankenhauspsychotherapeuten nicht zu berücksichtigen. 3 Die Zusammenführung aller verordneten Einheiten im Rahmen des Gesamtverordnungszeitraums nach § 37a Absatz 1 Satz 3 SGB V kann durch die Krankenkasse erfolgen. 4 Die weiterbehandelnde Vertragsärztin, der weiterbehandelnde Vertragsarzt, die weiterbehandelnde Vertragspsychotherapeutin oder der weiterbehandelnde Vertragspsychotherapeut muss die durch die Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte sowie Krankenhauspsychotherapeutinnen und Krankenhauspsychotherapeuten verordneten Einheiten mit Blick auf den Gesamtverordnungszeitraum berücksichtigen. 5 Die Anzahl der Therapieeinheiten ist so zu bemessen, dass der nach Satz 1 erforderliche Verordnungszeitraum nicht überschritten wird. 6 Einheiten, die nicht innerhalb von 7 Kalendertagen in Anspruch genommen wurden, verfallen. 7 Die Krankenhausärztin, der Krankenhausarzt, die Krankenhauspsychotherapeutin oder der Krankenhauspsychotherapeut hat in geeigneter Weise im Rahmen des Entlassmanagements rechtzeitig die weiterbehandelnde Vertragsärztin, den weiterbehandelnden Vertragsarzt, die weiterbehandelnde Vertragspsychotherapeutin oder den weiterbehandelnden Vertragspsychotherapeuten über die getätigten Verordnungen zu informieren. 8§ 11 Absatz 4 SGB V bleibt unberührt. 9 Die Regelungen dieses Paragraphen gelten entsprechend für die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung sowie für Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation bei Leistungen nach § 40 Absatz 2 und § 41 SGB V.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.