Für die Hemmung, [die Ablaufhemmung, den Neubeginn] und [die] Wirkung der Verjährung erklärt § 25 Absatz 2 [Satz 1] SGB IV die Vorschriften des BGB sinngemäß für anwendbar. Im bisherigen Recht fehlte zwar eine solche Vorschrift, gleichwohl bedeutet dies keine Änderung gegenüber der bisherigen Verwaltungsübung, denn die Heranziehung der diesbezüglichen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften war in der Vergangenheit von der Rechtsprechung anerkannt. . .
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