§ 25 SGB IV Ziff. 4.3. RS 1977/01, [Ablaufhemmung und Neubeginn]
(1) Regelungen über die [Ablaufhemmung und den Neubeginn] der Verjährung enthalten die §§ 210 ff. BGB. Auch diese Vorschriften sind nur insoweit heranzuziehen, als sie nicht den Eigentümlichkeiten des Sozialversicherungsrechts entgegenstehen. . ..
(2) Die Verjährung [beginnt] u. a. [neu], wenn der Beitragsschuldner der Einzugsstelle gegenüber seine Verpflichtung zur Beitragsleistung durch Teilzahlungen, Zinszahlungen, Sicherheitsleistungen oder in anderer Weise anerkennt. Die Einzugsstelle [lässt] die Verjährung durch den Erlass eines Beitragsbescheides sowie durch jede Vollstreckungsmaßnahme [neu beginnen]. . .
(3) [Beim Neubeginn] der Verjährung wird die bis zum Eintritt des [Grundes des Neubeginns] abgelaufene Zeitdauer der Verjährungsfrist außer Betracht gelassen, [es] beginnt vielmehr eine neue Verjährungsfrist zu laufen. Diese Verjährungsfrist beginnt aber nicht erst mit dem . . . folgenden Kalenderjahr, sondern bereits unmittelbar [mit] dem [Neubeginn].
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